GERD VAN WELL & CO.

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB)
Stand Mai 2023

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese AGB gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der GERD VAN WELL CO. (nachfolgend: „Verkäufer“) und ihren Kunden (nachfolgend: „Käufer“), wenn diese Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. Sie gelten auch, wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden.

1.2 Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, der Verkäufer hätte ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.

1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Mündliche Erklärungen vor oder bei Vertragsschluss sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

1.4 Soweit diese AGB keine abweichenden Regelungen enthalten gelten daneben die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

2.1 Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind. Sie stellen nur die Einladung an den Käufer dar, ein entsprechendes Angebot durch Abgabe einer Bestellung dem Verkäufer zu unterbreiten. Alle Angaben zu den Waren in Katalogen und Prospekten, die Präsentation von Waren auf der Webseite, im E-Commerce und in anderen werblichen Medien, sowie Angaben zur Erfüllung von gesetzlichen Vorgaben, sind dafür gedacht, sich einen Überblick über die Waren zu verschaffen und werden nicht Gegenstand des Vertrages und der Warenbeschaffenheit soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wird.

2.2 Bestellungen des Käufers enthalten verbindliche Angebote. Der Verkäufer kann Bestellungen innerhalb von 10 Werktagen nach ihrem Zugang annehmen. Die Annahme von Bestellungen erfolgt durch eine gesonderte Auftragsbestätigung des Verkäufers, die Auslieferung der bestellten Ware bzw. die Rechnungsstellung.

2.3 Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Käufer über seine Kreditwürdigkeit unrichtige Angaben macht, der Käufer seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wurde und der Käufer nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht innerhalb einer Woche die geschuldeten Zahlungen leistet.

§ 3 Änderungen, Warenbeschreibung

3.1 Handelsübliche oder unwesentliche Änderungen der Ware in Qualität und Quantität werden bei serienmäßiger Herstellung wie auch bei Sonderanfertigung vom Käufer zugestanden. Dies gilt vor allem für Farb- bzw. Materialabweichungen. Fertigungstechnisch bedingte, nicht vermeidbare Abweichungen stellen keinen Grund für Beanstandungen seitens des Käufers dar, soweit die Verwendbarkeit zum vertraglich vereinbarten Zweck nicht beeinträchtigt wird.

3.2 Bezieht sich der Vertrag auf Waren, die einer technischen Weiterentwicklung unterliegen, ist der Verkäufer berechtigt, die Waren entsprechend dem jeweils aktuellsten Entwicklungsstand bzw. Herstellerdatenblatt zu liefern, soweit die Verwendbarkeit zum vertraglich vereinbarten Zweck nicht beeinträchtigt wird. Ebenso sind Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen, zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

3.3 Angaben über die vom Verkäufer vertriebenen Waren sowie Darstellungen derselben, insbesondere in Prospekten, Katalogen, Werbeschriften und sonstigen Dokumenten sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Beschaffenheit und Verwendbarkeit zu einem bestimmten Zweck vertraglich vereinbart wird und stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie des Verkäufers dar. Eine Zusicherung bzw. Garantie ist nur dann anzunehmen, wenn der Verkäufer sie ausdrücklich schriftlich erklärt.

§ 4 Preise und Preisanpassung

4.1 Sofern nicht anders vereinbart, gelten die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise in Euro. Die Preise gelten ab Sitz bzw. Lager des Verkäufers und nur für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Lieferumfang. Nicht eingeschlossen sind Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherung, Zoll, öffentliche Abgaben und Umsatzsteuer, die der Käufer gesondert zu tragen hat.

4.2 Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden Höhe gesondert ausgewiesen. Bei Exportlieferungen gilt dies auch für etwaige Zollgebühren und andere öffentliche Abgaben.

4.3 Der Verkäufer ist berechtigt, Warenlieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung offener Forderungen gefährdet wird.

§ 5 Zahlungsbedingungen

5.2 Gerät der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer je Rechnung berechtigt Zinsen ab Fälligkeitsdatum in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zuzüglich einer Verzugspauschale von EUR 40,00, angemessener Inkassokosten und Anwaltsgebühren zu erheben und alle ausstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

§ 6 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

6.1 Gegenforderungen des Käufers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Dies gilt nicht für einen Gegenanspruch wegen eines Mangels, der auf demselben Vertragsverhältnis wie die Kaufpreisforderung beruht.

6.2 Die Abtretung jedweder Forderungen des Käufers gegen den Verkäufer aus der Vertragsbeziehung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. Der Verkäufer wird seine Zustimmung nur aus berechtigten Gründen verweigern.

§ 7 Lieferung, Liefer- und Leistungszeit und Teillieferungen

7.1 Lieferungen erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart, ist ab Werk des Verkäufers (FAC Incoterms ® 2020).

7.2 Die vom Verkäufer angegebenen Lieferfristen und -termine sind voraussichtlich und unverbindlich. Der Verkäufer haftet nicht für Lieferverzögerungen. Lieferfristen und -termine sind für den Verkäufer nur bindend, wenn er diese ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet oder bestätigt hat. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Lieferungen vom Verkäufer termingerecht erfüllt, wenn die Ware an seinem Geschäftssitz oder Lager einer Transportperson zum Transport bereitgestellt werden oder der Verkäufer dem Käufer nach dessen Annahmeverzug die Versandbereitschaft der Ware mitgeteilt hat.

7.3 Verbindlich vereinbarte Lieferfristen beginnen nicht vor vollständiger Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, der Abklärung aller Fragen sowie dem Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung bzw. Vorauszahlung. Die Einhaltung verbindlich vereinbarter Lieferfristen und -termine steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung des Verkäufers.

7.4 Erhält der Verkäufer auf Grund von ihm nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen von Herstellern, Vorlieferanten oder Subunternehmern trotz ordnungsgemäßer kongruenter Eindeckung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt, d.h. unverschuldete Leistungshindernisse mit einer Dauer von mehr als vier Wochen ein, so wird der Verkäufer den Käufer rechtzeitig in Textform informieren. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, letztgenanntes jedoch nur soweit das Leistungshindernis länger als 3 Monate andauert. Der höheren Gewalt stehen gleich Streiks bzw. Aussperrungen auch bei Vorlieferanten, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Geräteschäden, Cyberangriffe, kriegerische Auseinandersetzungen, Epidemien oder Pandemien und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht vom Verkäufer schuldhaft herbeigeführt worden sind.

7.5 Ist ein Liefertermin verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach vorstehender Ziffer 7.4 dieser Termin um mehr als zwei Monate überschritten und ist dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zumutbar ist, kann er gegenüber dem Verkäufer nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Der Eintritt des Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

7.6 Teillieferungen sowie vorzeitige Lieferungen sind zulässig, wenn diese für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

7.7 Der Verkäufer haftet bei von ihm zu vertretendem Verzug nur bis zu einem Höchstbetrag von 10 % des Auftragswertes bezogen auf den Teil des Auftrages, der durch den Verzug betroffen ist. Eine darüber hinausgehende Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt davon unberührt.

§ 8 Gefahrübergang und Versendung

8.1 Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit deren Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung an den Käufer bestimmte Person auf den Käufer über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder eine für den Käufer fracht- bzw. kostenfreie Übersendung vereinbart ist bzw. der Verkäufer Versandart, Versandweg bzw. Versandperson auswählt. Der Verkäufer wird die Ware auf Wunsch und Kosten des Käufers durch eine Transportversicherung, gegen die vom Käufer zu bezeichnenden Risiken versichern.
8.2 Verzögert sich die Übergabe oder Versendung infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr von dem Tag auf den Käufer über, an dem die Ware versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Käufer angezeigt hat.
8.3 Transportschäden und sonstige Mängel sind innerhalb von 24 Stunden dem jeweiligen Transportführer zu melden. Für Schäden, die durch Unterlassung dieser Maßregel entstehen, wird jede Haftung ausgeschlossen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

9.1 Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die dem Verkäufer aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer zustehen, im Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Käufer tritt dem Verkäufer schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an.
9.2 Der Käufer ist berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Ware (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Mit der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner erlischt die Einziehungsbefugnis des Käufers.
9.3 Im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers ist der Verkäufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer hat dem Verkäufer oder einem vom Verkäufer beauftragten Dritten sofort Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu gewähren, sie herauszugeben und mitzuteilen, wo sich diese befinden. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann der Verkäufer die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zur Befriedigung seiner fälligen Forderungen gegen den Käufer anderweitig verwerten.
9.4 Der Verkäufer ist auf Verlangen des Käufers verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer um mehr als 10 % übersteigt.

§ 10 Haftung für Mängel

10.1 Untersuchungen der Waren und Mängelrügen sind unverzüglich nach Eingang der Sendung beim Käufer von diesem schriftlich gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen.
10.2 Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Verkäufer unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für die zwingende gesetzliche Haftung aus Garantie, nach dem Produkthaftungsgesetz und für die Haftung wegen eines arglistigen Verschweigens von Mängeln. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer auf Schadensersatz im Übrigen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, die sich aus der Natur des Vertrages ergibt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf die der Käufer regelmäßig vertrauen darf. Solche wesentlichen Vertragspflichten des Verkäufers sind insbesondere seine Hauptleistungspflichten, wie beispielsweise die mangelfreie Lieferung der Waren. Bei der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung des Verkäufers beschränkt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
10.3 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung des Verkäufers im Übrigen ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Käufers beträgt ein Jahr, sofern die mangelhafte Ware nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beginnt ab Gefahrübergang, spätestens mit der Ablieferung der Ware beim Käufer. Für alle sonstigen Ansprüche, auch deliktische, beginnt die Verjährungsfrist mit Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis des Käufers von jenen den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners. Die unbeschränkte Haftung des Verkäufers für Schäden aus Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt, für diese gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§11 Lieferzeit und Versand

11.1 Lieferzeiten sind von uns unverbindlich und annähernd angegeben. Bei Lieferverzug kann der Käufer eine angemessene Nachfrist setzen und nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche wegen der Nichteinhaltung der Lieferzeit sind ausgeschlossen.
11.2 Unsere Sendungen reisen ohne Ausnahme auf Gefahr des Empfängers, Transportschäden und Mankos sind innerhalb von 24 Stunden dem jeweiligen Transportführer, z. B. Post, Paketdienst, Bahn, Spedition zwecks Tatbestandsaufnahme zu melden. Für aus Unterlassung dieser Vorsichtsmaßregel entstehende Schadensfolgen können wir nicht aufkommen.

§ 12 Schlussbestimmungen

12.1 Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers auf Dritte ist dem Verkäufer gegenüber nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers wirksam.
12.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile der Sitz unserer Firma, wobei es uns vorbehalten bleibt, Klage auch am allgemeinen
Gerichtsstand des Debitors zu erheben. Ferner hat der Verkäufer in internationalen Vertragsbeziehungen das Recht, als Kläger das Schiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) Frankfurt anzurufen. Das Schiedsgericht entscheidet in diesem Fall den Rechtsstreit endgültig nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges. Die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens durch den Verkäufer stellt noch keine Ausübung des Wahlrechts dar.
12.3 Für die Vertragsbeziehung einschließlich seiner Auslegung und Durchführung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).
12.4 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesen AGB eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An deren Stelle gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt; das gleiche gilt, soweit ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.

Krefeld, Mai 2023